Mit anderen Worten ist die den Beschwerdeführern zugeflossene Entschädigungszahlung nur insoweit als Einkommen steuerbar, als sie den allenfalls erlittenen Minderwert übersteigt. Die Steuerkommission hat sich nun aber bis anhin mit der Frage, ob durch die Betriebserweiterung der C AG eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden hat und wie hoch diese allenfalls zu veranschlagen ist, nicht auseinander gesetzt.