So ist nicht auszuschliessen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Industrieerweiterungsbau in der unmittelbaren Nachbarschaft eine Werteinbusse erfahren hat und mit der Zahlung über Fr. 90000.- (auch) eine allfällige Wertverminderung ausgeglichen worden ist. Wenn dem so ist, kann der Betrag von Fr. 90000.- bei den Beschwerdeführern nicht vollumfänglich als Einkommen besteuert werden. Mit anderen Worten ist die den Beschwerdeführern zugeflossene Entschädigungszahlung nur insoweit als Einkommen steuerbar, als sie den allenfalls erlittenen Minderwert übersteigt.