Wesentlich höher sei jedoch die Beeinträchtigung des Wohnhauses der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. ...) durch den inzwischen realisierten Industriebau. Das Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern beeinträchtige den Blick nach Südwesten und reduziere die Sonneneinstrahlung in erheblichem Masse. Mit der Zahlung von Fr. 90000.- sei der erlittenen Wertminderung Rechnung getragen worden. Die durch den Beschwerdeführer 1 eingegangenen Verpflichtungen hätten lediglich eine Sicherheit dargestellt, dass er sich nicht trotz der erfolgten Entschädigung gegen das Bauvorhaben stellen konnte.