Angaben der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin im Schreiben vom 16. Juni 2004, welches die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht aufgelegt haben, liegen die in der Vereinbarung vom 28. März 2002 festgehaltenen Verpflichtungen des Beschwerdeführers 1 darin begründet, dass einerseits die Parzelle Nr. ... durch die Zonenplanänderung von der Wohnzone der Industriezone zugeordnet worden sei und dadurch eine Abwertung erfahren habe. Wesentlich höher sei jedoch die Beeinträchtigung des Wohnhauses der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. ...) durch den inzwischen realisierten Industriebau.