Er gibt keine Eigentümerbefugnisse preis, wenn er der Nachbarüberbauung, die er rechtlich nicht abwehren könnte, zustimmt bzw. dagegen nicht opponiert. Eine Aushöhlung des Grundeigentums steht bei solchen Sachverhalten nicht in Frage (RB ZH 1958 Nr. 4). Entschädigungszahlungen, welche nun aber ausschliesslich einen korrelierenden Vermögensabgang ausgleichen, stellen jedoch mit Blick auf die Reinvermögenszugangstheorie bzw. die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein steuerbares Einkommen dar (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2.Aufl.