Würde das Wohnhaus heute verkauft werden, könnte infolge der bestehenden Beeinträchtigungen nur ein tieferer Verkehrswert gelöst werden. Zusätzliche Bauten der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin könnten vom Eigentümer des Grundstückes gemäss im Grundbuch angemerkter Vereinbarung vom 28. März 2002 nicht mehr oder nur beschränkt verhindert werden. Die behauptete tatsächliche Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführer hat ihren Grund darin, dass ein Nachbar, konkret die C AG, die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Eigentümerbefugnisse weitergehender als bisher ausübt. Übt er sie innert der öffentlich-rechtlichen, gemäss Art.