Vorliegend steht keine Wertverminderung aufgrund der Preisgabe von Eigentümerbefugnissen, also keine rechtliche Entwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Diskussion. Vielmehr machen die Beschwerdeführer eine tatsächliche Wertminderung ihres Grundstückes Nr. ... durch die von der C AG realisierte Betriebserweiterung geltend. Sie führen an, dass ihr Wohnhaus durch die Bauten der C AG an Wert verloren habe, hauptsächlich wegen Lärm und Schatten. Die Wohnqualität sei nicht mehr dieselbe. Würde das Wohnhaus heute verkauft werden, könnte infolge der bestehenden Beeinträchtigungen nur ein tieferer Verkehrswert gelöst werden.