O., N 46 zu Art. 21 DBG). Verliert ein Grundstück hingegen wegen der Baute an Wert, so kann die Entschädigung ein Entgelt für eine Teilveräusserung darstellen und gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG als Kapitalgewinn steuerfrei sein (vgl. Locher, a.a.O., N 40 zu Art. 23 DBG). b) Wie sich den Ausführungen der Beschwerdeführer entnehmen lässt, hatten sie als Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... und ..., beide GB Y, Einsprache gegen das von der C AG geplante Erweiterungsprojekt erhoben.