Ertragsnah sind beispielsweise Entschädigungen für die Nichtausübung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines Quellenrechts oder einer anderen Dienstbarkeit; erwerbsnah ist demgegenüber etwa eine Abfindung für den Verzicht auf eine stille Beteiligung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 45 zu Art. 23 DBG). Als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts gilt danach grundsätzlich etwa die Abfindung für den Verzicht bzw. den Rückzug einer Baueinsprache. Dieses Entgelt hängt in der Regel nämlich nicht direkt mit dem unbeweglichen Vermögen zusammen (vgl. Locher, a.a.O., N 46 zu Art.