Als Entschädigung hierfür erhielt er von der C AG einen Betrag von pauschal Fr. 90000.- ausbezahlt. Diese Zahlung wurde von den Steuerbehörden betreffend das Jahr 2002 bei der direkten Bundessteuer (wie auch bei den direkten Staats- und Gemeindesteuern) vollumfänglich als steuerbares Einkommen der Eheleute A und B erfasst. Eine von A und B gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos, worauf sie ans Verwaltungsgericht gelangten. Aus den Erwägungen: 2. - a)