{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-132-A-04-133-2_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2647", "Checksum": "71d66785c65b240e6b862785b8acebf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 132 A 04 133_2", "2005 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_2 (2005 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. d DBG; § 30 lit. d StG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache: Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:01", "Checksum": "2ca070151a0caaa42c2873d6cc95846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_2 (2005 II Nr. 17)\nRegeste:\nArt. 23 lit. d DBG; § 30 lit. d StG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache: Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer\n\n Qualifikation der hier im Streit liegenden Zahlung möglich ist, wird sie dies noch nachzuholen haben, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 133 zu finden. |"}