{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-132-A-04-133-2_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2647", "Checksum": "71d66785c65b240e6b862785b8acebf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 132 A 04 133_2", "2005 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_2 (2005 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. d DBG; § 30 lit. d StG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache: Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:01", "Checksum": "2ca070151a0caaa42c2873d6cc95846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_2 (2005 II Nr. 17)\nRegeste:\nArt. 23 lit. d DBG; § 30 lit. d StG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache: Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer\n\n Entschädigung. Jeder Eigentümer hat allfällige tatsächliche Entwertungen seines Grundstückes, verursacht durch gesetzeskonforme intensivere bauliche Ausnützung der Nachbargrundstücke, in Kauf zu nehmen. Er gibt keine Eigentümerbefugnisse preis, wenn er der Nachbarüberbauung, die er rechtlich nicht abwehren könnte, zustimmt bzw. dagegen nicht opponiert. Eine Aushöhlung des Grundeigentums steht bei solchen Sachverhalten nicht in Frage (RB ZH 1958 Nr. 4). Entschädigungszahlungen, welche nun aber ausschliesslich einen korrelierenden Vermögensabgang ausgleichen, stellen jedoch mit Blick auf die Reinvermögenszugangstheorie bzw. die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein steuerbares Einkommen dar (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2.Aufl., Basel 2002, N 8/9 und 25/26 zu Art. 7 StHG). Dies hat auch bei tatsächlichen Wertverminderungen durch Bauten auf Nachbargrundstücken zu gelten. Somit bilden alle Leistungen, welche jemand von einem Dritten zum Ausgleich eines Vermögensschadens oder eines Minderwertes erhält, nur insoweit steuerbares Einkommen, als sie den Schaden bzw. Minderwert übersteigen (vgl. AGVE 1972 S. 386f. Erw. 1 mit Hinweis; in diesem Sinne auch BG-Urteil vom 20.6.2002, in: StE 2002 B 26.27 Nr. 5 Erw. 3.8). Soweit solche Leistungen im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Baueinsprache erfolgen und bezwecken, einen Minderwert des beeinträchtigten Grundstückes auszugleichen, können sie zudem den Charakter eines Kapitalgewinnes haben, welcher im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 DBG steuerbefreit ist (vgl. Erw. 2a). 3. - a) Die Steuerbehörden gehen davon aus, dass die Zahlung über Fr. 90000.- nicht in Abgeltung einer Wertminderung, sondern allein deshalb geleistet worden sei, da der Beschwerdeführer 1 verzichtet hat, gegen die Bauvorhaben der C AG zu opponieren und dagegen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gehe klar aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 28. März 2002 hervor. Ob eine Wertverminderung des Wohnobjektes der Steuerpflichtigen eingetreten ist oder nicht, stehe hier nicht zur Diskussion. Dem setzen die Beschwerdeführer entgegen, dass sie nur deshalb auf jegliche Opposition gegen das Erweiterungsprojekt verzichtet hätten, da die C AG mit der Zahlung von Fr. 90000.- die Wertminderung, welche ihre Liegenschaft durch das Erweiterungsprojekt erleiden würde, ausgeglichen hatte. Es verstehe sich von selbst, dass die Bauherrschaft nach der Einigung betreffend die Abgeltung des Minderwertes gegen allfällige Einsprachen abgesichert sein wollte, weshalb denn auch die Vereinbarung entsprechend formuliert worden sei. Man habe in der Folge die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen, und zwar im Glauben, dass man mit der Auszahlung über Fr. 90000.- für die Wertverminderung entschädigt worden sei. Gemäss Angaben der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin im Schreiben vom 16. Juni 2004, welches die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht aufgelegt haben, liegen die in der Vereinbarung vom 28. März 2002 festgehaltenen Verpflichtungen des Beschwerdeführers 1 darin begründet, dass einerseits die Parzelle Nr. ... durch die Zonenplanänderung von der Wohnzone der Industriezone zugeordnet worden sei und dadurch eine Abwertung erfahren habe. Wesentlich höher sei jedoch die Beeinträchtigung des Wohnhauses der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. ...) durch den inzwischen realisierten Industriebau. Das Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern beeinträchtige den Blick nach Südwesten und reduziere die Sonneneinstrahlung in erheblichem Masse. Mit der Zahlung von Fr. 90000.- sei der erlittenen Wertminderung Rechnung getragen worden. Die durch den Beschwerdeführer 1 eingegangenen Verpflichtungen hätten lediglich eine Sicherheit dargestellt, dass er sich nicht trotz der erfolgten Entschädigung gegen das Bauvorhaben stellen konnte. Dass ihre Liegenschaft durch das mittlerweile realisierte Erweiterungsprojekt eine Wertverminderung erlitten habe, suchen die Beschwerdeführer u.a. auch durch Photos zu belegen. b) Gestützt auf diese dem Gericht vorliegenden Angaben und Unterlagen steht nicht eindeutig fest, dass die Entschädigung von Fr. 90000.- allein deshalb geleistet worden ist, damit die von den Beschwerdeführern gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprache zurückgezogen und von jeglicher weiterer Opposition gegen das Erweiterungsprojekt abgesehen wird. So ist nicht auszuschliessen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Industrieerweiterungsbau in der unmittelbaren Nachbarschaft eine Werteinbusse erfahren hat und mit der Zahlung über Fr. 90000.- (auch) eine allfällige Wertverminderung ausgeglichen worden ist. Wenn dem so ist, kann der Betrag von Fr. 90000.- bei den Beschwerdeführern nicht vollumfänglich als Einkommen besteuert werden. Mit anderen Worten ist die den Beschwerdeführern zugeflossene Entschädigungszahlung nur insoweit als Einkommen steuerbar, als sie den allenfalls erlittenen Minderwert übersteigt. Die Steuerkommission hat sich nun aber bis anhin mit der Frage, ob durch die Betriebserweiterung der C AG eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden hat und wie hoch diese allenfalls zu veranschlagen ist, nicht auseinander gesetzt. Damit eine abschliessende rechtliche Beurteilung in Bezug auf die steuerliche"}