{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-132-A-04-133-2_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2647", "Checksum": "71d66785c65b240e6b862785b8acebf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 132 A 04 133_2", "2005 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_2 (2005 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. d DBG; § 30 lit. d StG. 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Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache: Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | A besitzt in der Nachbarschaft eines Industriebetriebes, der C AG, ein Einfamilienhaus, welches er zusammen mit seiner Ehefrau B bewohnt. Im März 2002 schloss er mit der C AG, welche eine Erweiterung ihrer Betriebsanlagen beabsichtigte, eine Vereinbarung. Darin verpflichtete er sich, gegen die aufgrund des Erweiterungsprojektes notwendig werdende Nutzungsplanänderung, gegen die entsprechenden Baugesuche inklusive weiterer Baugesuche, welche allenfalls aufgrund späterer Erweiterungsetappen erforderlich werden, nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen. Als Entschädigung hierfür erhielt er von der C AG einen Betrag von pauschal Fr. 90000.- ausbezahlt. Diese Zahlung wurde von den Steuerbehörden betreffend das Jahr 2002 bei der direkten Bundessteuer (wie auch bei den direkten Staats- und Gemeindesteuern) vollumfänglich als steuerbares Einkommen der Eheleute A und B erfasst. Eine von A und B gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos, worauf sie ans Verwaltungsgericht gelangten. Aus den Erwägungen: 2. - a) Zu den steuerbaren Einkünften gehören basierend auf der sogenannten Reinvermögenszugangstheorie alle Arten von Vermögenszugängen, welche sich aus einem echten Zufluss in die Vermögensmasse der steuerpflichtigen Person ergeben (Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 21 DBG; LGVE 1995 II Nr. 20 Erw. 2c). So werden u.a. auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes - wie bereits erwähnt - durch Art. 23 lit. d DBG ausdrücklich als steuerpflichtig erklärt. Dabei ergeben sich Abgrenzungsprobleme zum steuerfreien Kapitalgewinn auf beweglichem oder unbeweglichem Privatvermögen (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 38 zu Art. 23 DBG mit Hinweisen). Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts liegen vor, wenn sie ertrags- oder erwerbsnah sind. Ertragsnah sind beispielsweise Entschädigungen für die Nichtausübung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines Quellenrechts oder einer anderen Dienstbarkeit; erwerbsnah ist demgegenüber etwa eine Abfindung für den Verzicht auf eine stille Beteiligung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 45 zu Art. 23 DBG). Als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts gilt danach grundsätzlich etwa die Abfindung für den Verzicht bzw. den Rückzug einer Baueinsprache. Dieses Entgelt hängt in der Regel nämlich nicht direkt mit dem unbeweglichen Vermögen zusammen (vgl. Locher, a.a.O., N 46 zu Art. 21 DBG). Verliert ein Grundstück hingegen wegen der Baute an Wert, so kann die Entschädigung ein Entgelt für eine Teilveräusserung darstellen und gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG als Kapitalgewinn steuerfrei sein (vgl. Locher, a.a.O., N 40 zu Art. 23 DBG). b) Wie sich den Ausführungen der Beschwerdeführer entnehmen lässt, hatten sie als Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... und ..., beide GB Y, Einsprache gegen das von der C AG geplante Erweiterungsprojekt erhoben. In der Folge war es dann offenbar zu Verhandlungen mit der Bauherrschaft gekommen, die mit einer Vereinbarung (datierend vom 28.3.2002), dem Rückzug der Einsprache durch die Beschwerdeführer sowie dem Verkauf des Grundstückes Nr. ... an die C AG endete. Bei Verzicht auf die Einreichung bzw. bei Rückzug einer Baueinsprache oder bei Rückzug einer Einsprache gegen eine Ortsplanungsrevision liegt grundsätzlich eine steuerbare Nichtausübung eines Rechts im Sinne von Art. 23 lit. d DBG vor. Erleidet das Grundstück hingegen durch die Nachbarbaute eine rechtliche Entwertung, werden also beispielsweise durch Einräumung einer Grunddienstbarkeit (z.B. Grenzbaurecht) - unter Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache - bestimmte Eigentümerbefugnisse preisgegeben, kann dies eine Wertverminderung des belasteten Grundstückes bedeuten (vgl. etwa Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 1.7.1996, in: KSGE 1996 Nr. 2). c) Vorliegend steht keine Wertverminderung aufgrund der Preisgabe von Eigentümerbefugnissen, also keine rechtliche Entwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Diskussion. Vielmehr machen die Beschwerdeführer eine tatsächliche Wertminderung ihres Grundstückes Nr. ... durch die von der C AG realisierte Betriebserweiterung geltend. Sie führen an, dass ihr Wohnhaus durch die Bauten der C AG an Wert verloren habe, hauptsächlich wegen Lärm und Schatten. Die Wohnqualität sei nicht mehr dieselbe. Würde das Wohnhaus heute verkauft werden, könnte infolge der bestehenden Beeinträchtigungen nur ein tieferer Verkehrswert gelöst werden. Zusätzliche Bauten der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin könnten vom Eigentümer des Grundstückes gemäss im Grundbuch angemerkter Vereinbarung vom 28. März 2002 nicht mehr oder nur beschränkt verhindert werden. Die behauptete tatsächliche Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführer hat ihren Grund darin, dass ein Nachbar, konkret die C AG, die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Eigentümerbefugnisse weitergehender als bisher ausübt. Übt er sie innert der öffentlich-rechtlichen, gemäss Art. 680 Abs. 3 ZGB unabdingbaren Schranken aus, so steht ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer gar nicht in Frage. Der Nachbar schuldet den Grundeigentümern der angrenzenden Grundstücke aus der schrankengemässen Ausübung seines Eigentumsrechtes keine"}