Auf welche Weise indes die Steuerkommission diese ergänzenden Sachverhaltsabklärungen konkret vornimmt und welche Schlussfolgerungen sie daraus zieht, bleibt freilich ihr anheim gestellt. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache der Steuerpflichtigen neu entscheide. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als begründet und ist folglich gutzuheissen. |