Allenfalls könnte der von den Beschwerdeführern bereits im Einspracheverfahren beantragte Augenschein ihrer Liegenschaft sowie der Beizug der Schatzungsakten des Grundstückes Nr. ..., dessen Katasterwert gemäss Angaben der Beschwerdeführer in nächster Zeit von Amtes wegen neu beurteilt wird, hierbei aufschlussreich sein. Auf welche Weise indes die Steuerkommission diese ergänzenden Sachverhaltsabklärungen konkret vornimmt und welche Schlussfolgerungen sie daraus zieht, bleibt freilich ihr anheim gestellt.