Damit eine abschliessende rechtliche Beurteilung in Bezug auf die steuerliche Qualifikation der hier im Streit liegenden Zahlung möglich ist, wird sie dies noch nachzuholen haben, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Allenfalls könnte der von den Beschwerdeführern bereits im Einspracheverfahren beantragte Augenschein ihrer Liegenschaft sowie der Beizug der Schatzungsakten des Grundstückes Nr. ..., dessen Katasterwert gemäss Angaben der Beschwerdeführer in nächster Zeit von Amtes wegen neu beurteilt wird, hierbei aufschlussreich sein.