b) Gestützt auf diese dem Gericht vorliegenden Angaben und Unterlagen steht nicht eindeutig fest, dass die Entschädigung von Fr. 90'000.-- allein deshalb geleistet worden ist, damit die von den Beschwerdeführern gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprache zurückgezogen und von jeglicher weiterer Opposition gegen das Erweiterungsprojekt abgesehen wird. So ist nicht auszuschliessen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Indust-rieerweiterungsbau in der unmittelbaren Nachbarschaft eine Werteinbusse erfahren hat und mit der Zahlung über Fr. 90'000.-- (auch) eine allfällige Wertverminderung ausgeglichen worden ist.