Es verstehe sich von selbst, dass die Bauherrschaft nach der Einigung betreffend die Abgeltung des Minderwertes gegen allfällige Einsprachen abgesichert sein wollte, weshalb denn auch die Vereinbarung entsprechend formuliert worden sei. Man habe in der Folge die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen, und zwar im Glauben, dass man mit der Auszahlung über Fr. 90'000.-- für die Wertverminderung entschädigt worden sei. Gemäss Angaben der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin im Schreiben vom 16. Juni 2004, welches die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht aufgelegt haben, liegen