Ob eine Wertverminderung des Wohnobjektes der Steuerpflichtigen eingetreten ist oder nicht, stehe hier nicht zur Diskussion. Dem setzen die Beschwerdeführer entgegen, dass sie nur deshalb auf jegliche Opposition gegen das Erweiterungsprojekt verzichtet hätten, da die C AG mit der Zahlung von Fr. 90'000.-- die Wertminderung, welche ihre Liegenschaft durch das Erweiterungsprojekt erleiden würde, ausgeglichen hatte. Es verstehe sich von selbst, dass die Bauherrschaft nach der Einigung betreffend die Abgeltung des Minderwertes gegen allfällige Einsprachen abgesichert sein wollte, weshalb denn auch die Vereinbarung entsprechend formuliert worden sei.