Die Steuerbehörden gehen davon aus, dass die Zahlung über Fr. 90'000.-- nicht in Abgeltung einer Wertminderung, sondern allein deshalb geleistet worden sei, da der Beschwerdeführer 1 verzichtet hat, gegen die Bauvorhaben der C AG zu opponieren und dagegen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gehe klar aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 28. März 2002 hervor. Ob eine Wertverminderung des Wohnobjektes der Steuerpflichtigen eingetreten ist oder nicht, stehe hier nicht zur Diskussion.