in diesem Sinne auch BG-Urteil vom 20.6.2002, in: StE 2002 B 26.27 Nr. 5 Erw. 3.8). Soweit solche Leistungen im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Baueinsprache erfolgen und bezwecken, einen Minderwert des beeinträchtigten Grundstückes auszugleichen, können sie zudem den Charakter eines Kapitalgewinnes haben, welcher im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 DBG steuerbefreit ist (vgl. Erw. 2a). 3.- a) Die Steuerbehörden gehen davon aus, dass die Zahlung über Fr. 90'000.-- nicht in Abgeltung einer Wertminderung, sondern allein deshalb geleistet worden sei, da der Beschwerdeführer 1 verzichtet hat, gegen die Bauvorhaben der C AG zu opponieren und dagegen Rechtsmittel zu ergreifen.