Dies hat auch bei tatsächlichen Wertverminderungen durch Bauten auf Nachbargrundstücken zu gelten. Somit bilden alle Leistungen, welche jemand von einem Dritten zum Ausgleich eines Vermögensschadens oder eines Minderwertes erhält, nur insoweit steuerbares Einkommen, als sie den Schaden bzw. Minderwert übersteigen (vgl. AGVE 1972 S. 386 f. Erw. 1 mit Hinweis; in diesem Sinne auch BG-Urteil vom 20.6.2002, in: StE 2002 B 26.27 Nr. 5 Erw.