Übt er sie innert der öffentlich-rechtlichen, gemäss Art. 680 Abs. 3 ZGB unabdingbaren Schranken aus, so steht ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer gar nicht in Frage. Der Nachbar schuldet den Grundeigentümern der angrenzenden Grundstücke aus der schrankengemässen Ausübung seines Eigentumsrechtes keine Entschädigung. Jeder Eigentümer hat allfällige tatsächliche Entwertungen seines Grundstückes, verursacht durch gesetzeskonforme intensivere bauliche Ausnützung der Nachbargrundstücke, in Kauf zu nehmen. Er gibt keine Eigentümerbefugnisse preis, wenn er der Nachbarüberbauung, die er rechtlich nicht abwehren könnte, zustimmt bzw. dagegen nicht opponiert.