... und ..., beide GB Y, Einsprache gegen das von der C AG geplante Erweiterungsprojekt erhoben. In der Folge war es dann offenbar zu Verhandlungen mit der Bauherrschaft gekommen, die mit der erwähnten Vereinbarung vom 28. März 2002, dem Rückzug der Einsprache durch die Beschwerdeführer sowie dem Verkauf des Grundstückes Nr. ... an die C AG endete. Bei Verzicht auf die Einreichung bzw. bei Rückzug einer Baueinsprache oder bei Rückzug einer Einsprache gegen eine Ortsplanungsrevision liegt grundsätzlich eine steuerbare Nichtausübung eines Rechts im Sinne von Art. 23 lit. d DBG vor.