DBG ausdrücklich als steuerpflichtig erklärt. Dabei ergeben sich Abgrenzungsprobleme zum steuerfreien Kapitalgewinn auf beweglichem oder unbeweglichem Privatvermögen (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 38 zu Art. 23 DBG mit Hinweisen). Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts liegen vor, wenn sie ertrags- oder erwerbsnah sind. Ertragsnah sind beispielsweise Entschädigungen für die Nichtausübung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines Quellenrechts oder einer anderen Dienstbarkeit;