2.- a) Zu den steuerbaren Einkünften gehören basierend auf der sogenannten Reinvermögenszugangstheorie alle Arten von Vermögenszugängen, welche sich aus einem echten Zufluss in die Vermögensmasse der steuerpflichtigen Person ergeben (Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 21 DBG; LGVE 1995 II Nr. 20 Erw. 2c). So werden u.a. auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes - wie bereits erwähnt - durch Art. 23 lit. d DBG ausdrücklich als steuerpflichtig erklärt.