Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklärt sich A für alle Inkonvenienzen, welche durch die zonenkonforme Überbauung der Parzelle Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... entstanden sind bzw. noch entstehen als endgültig und vollständig abgefunden." Wie die Steuerkommission im angefochtenen Entscheid anführt, könne gestützt auf diese Vereinbarung nicht von einer Wertminderungs-Entschädigung gesprochen werden, sondern der Betrag von Fr. 90'000.-- stelle laut Vertrag vielmehr ein Entgelt dafür dar, dass der Beschwerdeführer 1 gegen die geplanten Bauvorhaben nicht opponieren wird. 2.- a)