- weitere mit der neuen Nutzungsplanung und privatrechtlich vereinbarten Baubeschränkungen konforme Baugesuche, welche im Rahmen allfälliger späterer Erweiterungsetappen erforderlich werden, nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen; - ein Baugesuch für die geplante Leergebindehalle der E AG gemäss Plan im Anhang auf GB Nr. ... nicht zu opponieren und keine Rechtsmittel zu ergreifen. 2. Die C AG verpflichtet sich, A als Entschädigung für die Leistungen und Verpflichtungen gemäss Ziff. 1 vorstehend einen pauschalen Betrag von Fr. 90'000.-- zu bezahlen.