Im Hinblick auf die beidseitigen Interessen vereinbaren die Parteien was folgt: 1. A verpflichtet sich, gegen - die Nutzungsplanänderung (Bau- und Zonenreglement und Zonenplan gemäss Auflage) nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen; - das Baugesuch für das mit der neuen Nutzungsplanung konforme Erweiterungsprojekt der C AG (gemäss aufliegenden Plänen) nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen; - weitere mit der neuen Nutzungsplanung und privatrechtlich vereinbarten Baubeschränkungen konforme Baugesuche, welche im Rahmen allfälliger späterer Erweiterungsetappen erforderlich werden, nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen;