Die geplante Betriebserweiterung erfordert eine neue Nutzungsplanung, in welche auch die Grundstücke Nr. ..., ..., ... und ... einbezogen werden. A ist Eigentümer der Parzelle Nr. ..., GB Y. Diese Parzelle wird durch die Realisierung der geplanten Bauten möglicherweise eine gewisse Werteinbusse erleiden. Im Hinblick auf die beidseitigen Interessen vereinbaren die Parteien was folgt: 1. A verpflichtet sich, gegen - die Nutzungsplanänderung (Bau- und Zonenreglement und Zonenplan gemäss Auflage) nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen;