Die Vorinstanz stützt ihre Qualifikation, dass die Zahlung über Fr. 90'000.-- gemäss den angeführten Gesetzesbestimmungen steuerbares Einkommen darstellt, auf die vom Beschwerdeführer 1 mit der C AG am 28. März 2002 geschlossene Vereinbarung. Diese lautet wie folgt: "Die C AG beabsichtigt, ihre Betriebsanlagen auf den Grundstücken Nr. ... und ..., GB Y, zu erweitern und auf der Parzelle Nr. ..., GB Y, die betriebsnotwendigen Parkplätze zu schaffen. Die geplante Betriebserweiterung erfordert eine neue Nutzungsplanung, in welche auch die Grundstücke Nr. ..., ..., ... und ... einbezogen werden.