Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass diese Zahlung ein Entgelt für die Wertverminderung sei, welche ihre Liegenschaft durch die Bauvorhaben der C AG erfahren habe, und damit kein steuerbares Einkommen darstelle. b) Die Vorinstanz stützt ihre Qualifikation, dass die Zahlung über Fr. 90'000.-- gemäss den angeführten Gesetzesbestimmungen steuerbares Einkommen darstellt, auf die vom Beschwerdeführer 1 mit der C AG am 28. März 2002 geschlossene Vereinbarung.