Als Grundlage für die Besteuerung der Zahlung über Fr. 90'000.--, welche der Beschwerdeführer 1 im Jahre 2002 seitens der C AG ausgerichtet erhielt, stützen sich die Steuerbehörden im Wesentlichen auf die Normen von Art. 21 und 23 lit. d DBG. Danach sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 DBG) sowie Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes (Art. 23 lit. d DBG) als Einkommen steuerbar. Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass diese Zahlung ein Entgelt für die Wertverminderung sei, welche ihre Liegenschaft durch die Bauvorhaben der C AG erfahren habe, und damit kein steuerbares Einkommen darstelle.