Als Entschädigung hierfür erhielt er von der C AG einen Betrag von pauschal Fr. 90'000.-- ausbezahlt. Diese Zahlung wurde von den Steuerbehörden betreffend das Jahr 2002 bei der direkten Bundessteuer (wie auch bei den Staats- und Gemeindesteuern) vollumfänglich als steuerbares Einkommen der Eheleute A und B erfasst. Eine von A und B gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos, worauf sie ans Verwaltungsgericht gelangten. Aus den Erwägungen: 1.- a) Als Grundlage für die Besteuerung der Zahlung über Fr. 90'000.--, welche der Beschwerdeführer 1 im Jahre 2002 seitens der C AG ausgerichtet erhielt, stützen sich die Steuerbehörden im Wesentlichen auf die Normen von Art.