{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-132-A-04-133-1_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2349", "Checksum": "29cbbf6a88722953f094cd25431f1ded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 132 A 04 133_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. d DBG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache. 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Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer des Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer\n\n jegliche Opposition gegen das Erweiterungsprojekt verzichtet hätten, da die C AG mit der Zahlung von Fr. 90'000.-- die Wertminderung, welche ihre Liegenschaft durch das Erweiterungsprojekt erleiden würde, ausgeglichen hatte. Es verstehe sich von selbst, dass die Bauherrschaft nach der Einigung betreffend die Abgeltung des Minderwertes gegen allfällige Einsprachen abgesichert sein wollte, weshalb denn auch die Vereinbarung entsprechend formuliert worden sei. Man habe in der Folge die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen, und zwar im Glauben, dass man mit der Auszahlung über Fr. 90'000.-- für die Wertverminderung entschädigt worden sei. Gemäss Angaben der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin im Schreiben vom 16. Juni 2004, welches die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht aufgelegt haben, liegen die in der Vereinbarung vom 28. März 2002 festgehaltenen Verpflichtungen des Beschwerdeführers 1 darin begründet, dass einerseits die Parzelle Nr. ... durch die Zonenplanänderung von der Wohnzone der Industriezone zugeordnet worden sei und dadurch eine Abwertung erfahren habe. Wesentlich höher sei jedoch die Beeinträchtigung des Wohnhauses der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. ...) durch den inzwischen realisierten Industriebau. Das Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern beeinträchtige den Blick nach Südwesten und reduziere die Sonneneinstrahlung in erheblichem Masse. Mit der Zahlung von Fr. 90'000.-- sei der erlittenen Wertminderung Rechnung getragen worden. Die durch den Beschwerdeführer 1 eingegangenen Verpflichtungen hätten lediglich eine Sicherheit dargestellt, dass er sich nicht trotz der erfolgten Entschädigung gegen das Bauvorhaben stellen konnte. Dass ihre Liegenschaft durch das mittlerweile realisierte Erweiterungsprojekt eine Wertverminderung erlitten habe, suchen die Beschwerdeführer u.a. auch durch Photos zu belegen. b) Gestützt auf diese dem Gericht vorliegenden Angaben und Unterlagen steht nicht eindeutig fest, dass die Entschädigung von Fr. 90'000.-- allein deshalb geleistet worden ist, damit die von den Beschwerdeführern gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprache zurückgezogen und von jeglicher weiterer Opposition gegen das Erweiterungsprojekt abgesehen wird. So ist nicht auszuschliessen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Indust-rieerweiterungsbau in der unmittelbaren Nachbarschaft eine Werteinbusse erfahren hat und mit der Zahlung über Fr. 90'000.-- (auch) eine allfällige Wertverminderung ausgeglichen worden ist. Wenn dem so ist, kann der Betrag von Fr. 90'000.-- bei den Beschwerdeführern - wie ausgeführt wurde (vgl. Erw. 2) - nicht vollumfänglich als Einkommen besteuert werden. Mit anderen Worten ist die den Beschwerdeführern zugeflossene Entschädigungszahlung nur insoweit als Einkommen steuerbar, als sie den allenfalls erlittenen Minderwert übersteigt. Die Steuerkommission hat sich nun aber bis anhin mit der Frage, ob durch die Betriebserweiterung der C AG eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden hat und wie hoch diese allenfalls zu veranschlagen ist, nicht auseinandergesetzt. Damit eine abschliessende rechtliche Beurteilung in Bezug auf die steuerliche Qualifikation der hier im Streit liegenden Zahlung möglich ist, wird sie dies noch nachzuholen haben, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Allenfalls könnte der von den Beschwerdeführern bereits im Einspracheverfahren beantragte Augenschein ihrer Liegenschaft sowie der Beizug der Schatzungsakten des Grundstückes Nr. ..., dessen Katasterwert gemäss Angaben der Beschwerdeführer in nächster Zeit von Amtes wegen neu beurteilt wird, hierbei aufschlussreich sein. Auf welche Weise indes die Steuerkommission diese ergänzenden Sachverhaltsabklärungen konkret vornimmt und welche Schlussfolgerungen sie daraus zieht, bleibt freilich ihr anheim gestellt. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache der Steuerpflichtigen neu entscheide. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als begründet und ist folglich gutzuheissen. |"}