{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-132-A-04-133-1_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2349", "Checksum": "29cbbf6a88722953f094cd25431f1ded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 132 A 04 133_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. d DBG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache. 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Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer des Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer\n\n Beteiligung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 45 zu Art. 23 DBG). Als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts gilt danach grundsätzlich etwa die Abfindung für den Verzicht bzw. den Rückzug einer Baueinsprache. Dieses Entgelt hängt in der Regel nämlich nicht direkt mit dem unbeweglichen Vermögen zusammen (vgl. Locher, a.a.O., N 46 zu Art. 21 DBG). Verliert ein Grundstück hingegen wegen der Baute an Wert, so kann die Entschädigung ein Entgelt für eine Teilveräusserung darstellen und gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG als Kapitalgewinn steuerfrei sein (vgl. Locher, a.a.O., N 40 zu Art. 23 DBG). b) Wie sich den Ausführungen der Beschwerdeführer entnehmen lässt, hatten sie als Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... und ..., beide GB Y, Einsprache gegen das von der C AG geplante Erweiterungsprojekt erhoben. In der Folge war es dann offenbar zu Verhandlungen mit der Bauherrschaft gekommen, die mit der erwähnten Vereinbarung vom 28. März 2002, dem Rückzug der Einsprache durch die Beschwerdeführer sowie dem Verkauf des Grundstückes Nr. ... an die C AG endete. Bei Verzicht auf die Einreichung bzw. bei Rückzug einer Baueinsprache oder bei Rückzug einer Einsprache gegen eine Ortsplanungsrevision liegt grundsätzlich eine steuerbare Nichtausübung eines Rechts im Sinne von Art. 23 lit. d DBG vor. Erleidet das Grundstück hingegen durch die Nachbarbaute eine rechtliche Entwertung, werden also beispielsweise durch Einräumung einer Grunddienstbarkeit (z.B. Grenzbaurecht) - unter Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache - bestimmte Eigentümerbefugnisse preisgegeben, kann dies eine Wertverminderung des belasteten Grundstückes bedeuten (vgl. etwa Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 1.7.1996, in: KSGE 1996 Nr. 2). c) Vorliegend steht keine Wertverminderung aufgrund der Preisgabe von Eigentümerbefugnissen, also keine rechtliche Entwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Diskussion. Vielmehr machen die Beschwerdeführer eine tatsächliche Wertminderung ihres Grundstückes Nr. ... durch die von der C AG realisierte Betriebserweiterung geltend. Sie führen an, dass ihr Wohnhaus durch die Bauten der C AG an Wert verloren habe, hauptsächlich wegen Lärm und Schatten. Die Wohnqualität sei nicht mehr dieselbe. Würde das Wohnhaus heute verkauft werden, könnte infolge der bestehenden Beeinträchtigungen nur ein tieferer Verkehrswert gelöst werden. Zusätzliche Bauten der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin könnten vom Eigentümer des Grundstückes gemäss im Grundbuch angemerk-ter Vereinbarung vom 28. März 2002 nicht mehr oder nur beschränkt verhindert werden. Die behauptete tatsächliche Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführer hat ihren Grund darin, dass ein Nachbar, konkret die C AG, die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Eigentümerbefugnisse weitergehender als bisher ausübt. Übt er sie innert der öffentlich-rechtlichen, gemäss Art. 680 Abs. 3 ZGB unabdingbaren Schranken aus, so steht ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer gar nicht in Frage. Der Nachbar schuldet den Grundeigentümern der angrenzenden Grundstücke aus der schrankengemässen Ausübung seines Eigentumsrechtes keine Entschädigung. Jeder Eigentümer hat allfällige tatsächliche Entwertungen seines Grundstückes, verursacht durch gesetzeskonforme intensivere bauliche Ausnützung der Nachbargrundstücke, in Kauf zu nehmen. Er gibt keine Eigentümerbefugnisse preis, wenn er der Nachbarüberbauung, die er rechtlich nicht abwehren könnte, zustimmt bzw. dagegen nicht opponiert. Eine Aushöhlung des Grundeigentums steht bei solchen Sachverhalten nicht in Frage (RB ZH 1958 Nr. 4). Entschädigungszahlungen, welche nun aber ausschliesslich einen korrelierenden Vermögensabgang ausgleichen, stellen jedoch mit Blick auf die Reinvermögenszugangstheorie bzw. die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein steuerbares Einkommen dar (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 8/9 und 25/26 zu Art. 7 StHG). Dies hat auch bei tatsächlichen Wertverminderungen durch Bauten auf Nachbargrundstücken zu gelten. Somit bilden alle Leistungen, welche jemand von einem Dritten zum Ausgleich eines Vermögensschadens oder eines Minderwertes erhält, nur insoweit steuerbares Einkommen, als sie den Schaden bzw. Minderwert übersteigen (vgl. AGVE 1972 S. 386 f. Erw. 1 mit Hinweis; in diesem Sinne auch BG-Urteil vom 20.6.2002, in: StE 2002 B 26.27 Nr. 5 Erw. 3.8). Soweit solche Leistungen im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Baueinsprache erfolgen und bezwecken, einen Minderwert des beeinträchtigten Grundstückes auszugleichen, können sie zudem den Charakter eines Kapitalgewinnes haben, welcher im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 DBG steuerbefreit ist (vgl. Erw. 2a). 3.- a) Die Steuerbehörden gehen davon aus, dass die Zahlung über Fr. 90'000.-- nicht in Abgeltung einer Wertminderung, sondern allein deshalb geleistet worden sei, da der Beschwerdeführer 1 verzichtet hat, gegen die Bauvorhaben der C AG zu opponieren und dagegen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gehe klar aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 28. März 2002 hervor. Ob eine Wertverminderung des Wohnobjektes der Steuerpflichtigen eingetreten ist oder nicht, stehe hier nicht zur Diskussion. Dem setzen die Beschwerdeführer entgegen, dass sie nur deshalb auf"}