{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-132-A-04-133-1_2005-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2349", "Checksum": "29cbbf6a88722953f094cd25431f1ded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 132 A 04 133_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. d DBG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache. 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Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer des Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | A besitzt in der Nachbarschaft eines Industriebetriebes, der C AG, ein Einfamilienhaus, welches er zusammen mit seiner Ehefrau B bewohnt. Im März 2002 schloss er mit der C AG, welche eine Erweiterung ihrer Betriebsanlagen beabsichtigte, eine Vereinbarung. Darin verpflichtete er sich, gegen die aufgrund des Erweiterungsprojektes notwendig werdende Nutzungsplanänderung, gegen die entsprechenden Baugesuche inklusive weiterer Baugesuche, welche allenfalls aufgrund späterer Erweiterungsetappen erforderlich werden, nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen. Als Entschädigung hierfür erhielt er von der C AG einen Betrag von pauschal Fr. 90'000.-- ausbezahlt. Diese Zahlung wurde von den Steuerbehörden betreffend das Jahr 2002 bei der direkten Bundessteuer (wie auch bei den Staats- und Gemeindesteuern) vollumfänglich als steuerbares Einkommen der Eheleute A und B erfasst. Eine von A und B gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos, worauf sie ans Verwaltungsgericht gelangten. Aus den Erwägungen: 1.- a) Als Grundlage für die Besteuerung der Zahlung über Fr. 90'000.--, welche der Beschwerdeführer 1 im Jahre 2002 seitens der C AG ausgerichtet erhielt, stützen sich die Steuerbehörden im Wesentlichen auf die Normen von Art. 21 und 23 lit. d DBG. Danach sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 DBG) sowie Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes (Art. 23 lit. d DBG) als Einkommen steuerbar. Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass diese Zahlung ein Entgelt für die Wertverminderung sei, welche ihre Liegenschaft durch die Bauvorhaben der C AG erfahren habe, und damit kein steuerbares Einkommen darstelle. b) Die Vorinstanz stützt ihre Qualifikation, dass die Zahlung über Fr. 90'000.-- gemäss den angeführten Gesetzesbestimmungen steuerbares Einkommen darstellt, auf die vom Beschwerdeführer 1 mit der C AG am 28. März 2002 geschlossene Vereinbarung. Diese lautet wie folgt: \"Die C AG beabsichtigt, ihre Betriebsanlagen auf den Grundstücken Nr. ... und ..., GB Y, zu erweitern und auf der Parzelle Nr. ..., GB Y, die betriebsnotwendigen Parkplätze zu schaffen. Die geplante Betriebserweiterung erfordert eine neue Nutzungsplanung, in welche auch die Grundstücke Nr. ..., ..., ... und ... einbezogen werden. A ist Eigentümer der Parzelle Nr. ..., GB Y. Diese Parzelle wird durch die Realisierung der geplanten Bauten möglicherweise eine gewisse Werteinbusse erleiden. Im Hinblick auf die beidseitigen Interessen vereinbaren die Parteien was folgt: 1. A verpflichtet sich, gegen - die Nutzungsplanänderung (Bau- und Zonenreglement und Zonenplan gemäss Auflage) nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen; - das Baugesuch für das mit der neuen Nutzungsplanung konforme Erweiterungsprojekt der C AG (gemäss aufliegenden Plänen) nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen; - weitere mit der neuen Nutzungsplanung und privatrechtlich vereinbarten Baubeschränkungen konforme Baugesuche, welche im Rahmen allfälliger späterer Erweiterungsetappen erforderlich werden, nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen; - ein Baugesuch für die geplante Leergebindehalle der E AG gemäss Plan im Anhang auf GB Nr. ... nicht zu opponieren und keine Rechtsmittel zu ergreifen. 2. Die C AG verpflichtet sich, A als Entschädigung für die Leistungen und Verpflichtungen gemäss Ziff. 1 vorstehend einen pauschalen Betrag von Fr. 90'000.-- zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 10 Tagen nach Anmeldung des heute zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages betreffend GB Nr. .... beim Grundbuchamt X auf das von A anzugebende Konto zahlbar. 3. Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklärt sich A für alle Inkonvenienzen, welche durch die zonenkonforme Überbauung der Parzelle Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... entstanden sind bzw. noch entstehen als endgültig und vollständig abgefunden.\" Wie die Steuerkommission im angefochtenen Entscheid anführt, könne gestützt auf diese Vereinbarung nicht von einer Wertminderungs-Entschädigung gesprochen werden, sondern der Betrag von Fr. 90'000.-- stelle laut Vertrag vielmehr ein Entgelt dafür dar, dass der Beschwerdeführer 1 gegen die geplanten Bauvorhaben nicht opponieren wird. 2.- a) Zu den steuerbaren Einkünften gehören basierend auf der sogenannten Reinvermögenszugangstheorie alle Arten von Vermögenszugängen, welche sich aus einem echten Zufluss in die Vermögensmasse der steuerpflichtigen Person ergeben (Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 21 DBG; LGVE 1995 II Nr. 20 Erw. 2c). So werden u.a. auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes - wie bereits erwähnt - durch Art. 23 lit. d DBG ausdrücklich als steuerpflichtig erklärt. Dabei ergeben sich Abgrenzungsprobleme zum steuerfreien Kapitalgewinn auf beweglichem oder unbeweglichem Privatvermögen (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 38 zu Art. 23 DBG mit Hinweisen). Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts liegen vor, wenn sie ertrags- oder erwerbsnah sind. Ertragsnah sind beispielsweise Entschädigungen für die Nichtausübung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines Quellenrechts oder einer anderen Dienstbarkeit; erwerbsnah ist demgegenüber etwa eine Abfindung für den Verzicht auf eine stille"}