O., S. 1095). e) Vor dem Hintergrund der neuen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung und aufgrund der Tatsache, dass der Beruf der Fachlehrerin für Textiles Gestalten in der bisherigen Form in Zukunft nicht weitergeführt wird, sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Erweiterung ihrer Unterrichtsbefähigung für die 3. und 4. Schulklasse objektiv wichtige Gründe. Als reine Fachlehrerin für Textiles Gestalten besteht für die Beschwerdeführerin längerfristig keine bzw. eine ungewisse berufliche Zukunft, insbesondere auch da sie beabsichtigt, ihr Arbeitspensum längerfristig zu erhöhen.