Botschaft über das Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz; Dekret über den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 6.3.2001, in: GR 3/2001, S. 1050, 1093 ff.) d) Textiles Werken, das zusammen mit dem nicht-textilen Werken das Fach Technisches Gestalten bildet, wird in die Primarlehrpersonenausbildung bzw. in eine Fächergruppenlehrpersonenausbildung für die Sekundarstufe I integriert werden. Spezielle Fachlehrpersonenausbildungen für Handarbeit und Hauswirtschaft werden gemäss dem Konzept der Pädagogischen Hochschule nicht weitergeführt.