Nach Ansicht der Vorinstanz gelten Zusatzausbildungskosten einer Handarbeitslehrerin wie auch diejenigen einer Kindergärtnerin zur Primarlehrerin als Ausbildungskosten. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hin, dass die beiden Berufe bzw. Tätigkeiten nicht gleichgesetzt werden können. Die Ausbildung zur Kindergärtnerin dauerte bisher je nach Ausbildungsmodell lediglich zwei oder drei Jahre, wobei die Allgemeinbildung in der Ausbildung einen entsprechend geringeren Stellenwert einnimmt (vgl. § 28c des Reglements über die Ausbildung am Kantonalen Kindergartenseminar Luzern und die Diplomierung an den Kindergartenseminaren vom 22. Januar 1998 [SRL Nr. 495]).