Dass im Vergleich zur Grundausbildung als Handarbeitslehrerin zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden, schliesst eine Anerkennung als steuerlich abziehbare Weiterbildungskosten jedoch nicht aus. Eine berufsbedingte Weiterbildung zeichnet sich gerade auch dadurch aus, dass sich ein Steuerpflichtiger verbesserte Kenntnisse für die Ausübung seines Berufs aneignet. Dienen die neu erworbenen Fähigkeiten jedoch dem Aufstieg in eine eindeutig zu unterscheidende höhere Berufstellung oder einen anderen Beruf, gelten die Aufwendungen als Ausbildungskosten.