Wesentlich ist, ob der von der Beschwerdeführerin besuchte Lehrgang sich als Weiterbildung im Rahmen des erlernten Berufes als Handarbeitslehrerin qualifizieren lässt. Es fragt sich daher, welche Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Rahmen des Lehrgangs vermittelt wurden und ob die erlernten Kenntnisse vorwiegend bei ihrer heutigen Tätigkeit angewendet werden können und auf dem als Handarbeitslehrerin erlernten Wissen aufbauen. b) (¿) c) (¿)