A und ihr Ehemann erhoben dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Aufwendungen für die "Zusatzausbildung" als Weiterbildungskosten, allenfalls als Umschulungskosten, zum Abzug zuzulassen. Aus den Erwägungen: 2.- Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtssprechung sind alle Weiterbildungskosten abziehbar, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben (BGE 113 Ib 119 Erw. 2e, 124 II 32 Erw. 3a). Im Urteil vom 8. August 2002 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten und zum Merkmal des Zusammenhangs mit dem Beruf.