Im Juni 2002 begann A in Bern eine "Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung 3. und 4. Schuljahr". Die Steuerkommission verneinte im Einspracheverfahren den Abzug für die gesamten geltend gemachten Kosten mit der Begründung, es handle sich um nicht abziehbare Ausbildungskosten. A und ihr Ehemann erhoben dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Aufwendungen für die "Zusatzausbildung" als Weiterbildungskosten, allenfalls als Umschulungskosten, zum Abzug zuzulassen.