Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe oder ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, Fehlen der beruflichen Zukunft, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Fall einer Handarbeitslehrerin, die eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr absolviert. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist Handarbeitslehrerin in der Gemeinde Z. Im Juni 2002 begann A in Bern eine "Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung 3. und 4. Schuljahr".