{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-102_2004-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2517", "Checksum": "24edc7e800ce5c172f3c0ea1c3c7123b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 102", "2004 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 04 102 (2004 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe oder ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, Fehlen der beruflichen Zukunft, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Fall einer Handarbeitslehrerin, die eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr absolviert. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:56", "Checksum": "8d2d074ccc5eb3759ea340ad83d23ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 04 102 (2004 II Nr. 21)\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe oder ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, Fehlen der beruflichen Zukunft, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Fall einer Handarbeitslehrerin, die eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr absolviert. | Direkte Bundessteuer\n\n Wochenlektionen für Textiles Werken und Bildnerisches Gestalten würden laufend reduziert. Eine Kürzung der Wochenlektionen für die 3. und 4. Klasse, die der Grosse Rat gerade beschlossen habe, bedeute für die Schule in ihrem Dorf eine Reduktion von 16 Stunden. Sie erweitere daher ihre \"Fächerpalette\", um im Lehrerberuf bleiben zu können und nicht arbeitslos zu werden. (¿) b) Als abzugsfähige Umschulungskosten kommen Aufwendungen in Frage, die mit dem Beruf zusammenhängen. Die Umschulung ist auf das Erlangen der für die Ausübung eines andern als des angestammten Berufs erforderlichen Kenntnisse gerichtet. Insofern handelt es sich um Ausbildung besonderer Art, ausgehend von einer abgeschlossenen Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf. Nicht jede Zweitausbildung kann als Umschulung verstanden werden, es muss sich nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handeln. Damit kann kein inhaltlicher oder fachlicher Zusammenhang gemeint sein. Vielmehr müssen die Beweggründe für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufs liegen. Der Abzug der Kosten wird gewährt, wenn eine berufliche Umschulung durch objektiv wichtige Beweggründe bzw. einen äusseren Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt hat. Die Auslagen für ein freiwilliges Umsatteln auf einen neuen Beruf können dagegen nicht als Umschulungskosten abgezogen werden (Urteil I. vom 6.1.2004; Locher, a.a.O., N 65 zu Art. 26 DBG; Knüsel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2002, N 10 zu Art. 26 DBG). c) Im Rahmen der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern wurde die Ausbildung zum Lehrerberuf weitgehend verändert. Die heutige Kategorisierung der Lehrpersonen orientiert sich an den uneinheitlichen Kriterien der Stufe (Kindergarten, Primarschule), des Schultyps (Realschule, Sekundarschule), des Fachs (Religion, Handarbeit, Hauswirtschaft, Sport) und der besonderen Förderung (Kleinklassen usw.). Neu ist deshalb eine Reduktion der Lehrerkategorien vorgesehen, indem man sich künftig vorrangig an den Stufen orientiert. Die Neukonzeption der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in der neu geschaffenen Pädagogischen Hochschule sieht folgende Gliederung vor: Lehrpersonen für Kindergarten und Unterstufe der Primarschule (KGU), Lehrpersonen für die Primarschule (1. - 6. Klasse) sowie Lehrpersonen für die Sekundarstufe I (7. - 9. Schuljahr, alle Typen; Botschaft über das Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz; Dekret über den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 6.3.2001, in: GR 3/2001, S. 1050, 1093 ff.) d) Textiles Werken, das zusammen mit dem nicht-textilen Werken das Fach Technisches Gestalten bildet, wird in die Primarlehrpersonenausbildung bzw. in eine Fächergruppenlehrpersonenausbildung für die Sekundarstufe I integriert werden. Spezielle Fachlehrpersonenausbildungen für Handarbeit und Hauswirtschaft werden gemäss dem Konzept der Pädagogischen Hochschule nicht weitergeführt. Stattdessen steht den Studierenden die Möglichkeit von individuellen Vertiefungen in einzelnen Fächern, u.a. auch in den gestalterischen Fächern, offen (Botschaft vom 6.3.2001, a.a.O., S. 1094; vgl. Planungsbericht des Regierungsrates an den grossen Rat über die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung des Kantons Luzern vom 11.5.1999, in: GR 3/1999, S. 1015 f., 1059). Der Beruf der Handarbeitslehrerin wird somit in Zukunft entfallen. An der Schule in Baldegg, die bisher die Ausbildung der Handarbeitslehrerinnen durchgeführt hat, werden im Jahr 2004 die letzten Lehrpersonen für Textiles Gestalten diplomiert. Die auf ein Fach beschränkte Ausbildung einer Lehrerin für Textiles Gestalten erschwert ihren Einsatz im neuen fächerübergreifenden Lehrerinnen- und Lehrerausbildungskonzept. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat das Fach Textiles Gestalten zudem in den letzten Jahren immer wieder Stundenreduktionen erfahren. Im Rahmen des Sparpakets 2005 des Kantons Luzern wird wiederum eine Wochenstunde für das 3. und 4. Schuljahr eingespart (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat über Massnahmen für gesunde Staatsfinanzen und den Schuldenabbau [Sparpaket 2005] vom 5.3.2004, S. 20). Bereits heute arbeiten daher Lehrkräfte für Textiles Gestalten häufig in Teilpensen und ihre Anstellungen können von Jahr zu Jahr im Umfang wechseln. Ein Vollpensum ist nur bei einer Anstellung für mehrere Schulstufen bzw. mehrere Schulen möglich. Im Herbst 2003 hat die Pädagogische Hochschule in Luzern mit der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer begonnen. In wenigen Jahren werden somit Lehrer und Lehrerinnen in den Arbeitsmarkt einsteigen, die als \"Allrounderinnen und Allrounder\" befähigt sind, sowohl die allgemein bildenden Fächer als auch die gestalterischen Fächer zu unterrichten. Es ist offensichtlich, dass die Berufschancen für eine Handarbeitslehrerin mit einem heutigen Diplom schwinden. Gerade um die Berufschancen von Lehrpersonen mit heutigen Diplomen zu erhalten, wurden Möglichkeiten"}