{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-102_2004-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2517", "Checksum": "24edc7e800ce5c172f3c0ea1c3c7123b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 102", "2004 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 04 102 (2004 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. 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Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe oder ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, Fehlen der beruflichen Zukunft, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Fall einer Handarbeitslehrerin, die eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr absolviert. | Direkte Bundessteuer\n\n Beschwerdeführerin im Rahmen des Lehrgangs vermittelt wurden und ob die erlernten Kenntnisse vorwiegend bei ihrer heutigen Tätigkeit angewendet werden können und auf dem als Handarbeitslehrerin erlernten Wissen aufbauen. b) (¿) c) (¿) Ein Vergleich der Fächerkataloge zeigt, dass sowohl während der Ausbildung zur Lehrerin für Textiles Gestalten als auch in der von der Beschwerdeführerin besuchten \"Zusatzausbildung\" didaktische, psychologische und erzieherische Fähigkeiten erlernt werden. Auch die Tätigkeit als Lehrerin für Textiles Gestalten beschränkt sich nicht auf die blosse handwerkliche Anleitung im Umgang mit Textilien, sondern erfordert - ebenso wie eine Tätigkeit als Primarlehrerin - auch erzieherische, pädagogische, methodische und soziale Kompetenzen. Der Lehrgang an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in Bern setzt nun bereits ein pädagogisches und didaktisches Fachwissen voraus, richtet er sich doch gerade an Lehrpersonen mit einem seminaristischen Patent oder einem Lehrdiplom. Er baut somit auf deren berufsbiographischen Voraussetzungen auf. Die im Rahmen der erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Studien, der allgemeinen Didaktik und Fachdidaktiken sowie der berufspraktischen Studien erlernten Fähigkeiten kann die Beschwerdeführerin in ihrer heutigen Tätigkeit als Fachlehrerin für Handarbeit unmittelbar anwenden. (¿) Dass im Vergleich zur Grundausbildung als Handarbeitslehrerin zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden, schliesst eine Anerkennung als steuerlich abziehbare Weiterbildungskosten jedoch nicht aus. Eine berufsbedingte Weiterbildung zeichnet sich gerade auch dadurch aus, dass sich ein Steuerpflichtiger verbesserte Kenntnisse für die Ausübung seines Berufs aneignet. Dienen die neu erworbenen Fähigkeiten jedoch dem Aufstieg in eine eindeutig zu unterscheidende höhere Berufstellung oder einen anderen Beruf, gelten die Aufwendungen als Ausbildungskosten. d) Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Beruf als Primarlehrerin eine eindeutig höhere Berufsstellung gegenüber der Tätigkeit als Handarbeitslehrerin darstelle. Es trifft zwar zu, dass die Ausbildung zur Primarlehrerin gemäss der bisherigen seminaristischen Ausbildung ein Jahr länger als die Ausbildung zur Handarbeitslehrerin dauerte, ob jedoch deshalb von einer eindeutig höheren Berufsstellung auszugehen ist, ist fraglich. Immerhin befähigt das Diplom für Textiles Gestalten zum Unterricht sowohl in der Primarschule als auch auf der Sekundarstufe I. Gemäss Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 27. April 1999 (SRL Nr. 75) sind Lehrpersonen für die Primarschule wie auch Fachlehrpersonen für die Primarschule zudem beide der Funktionsgruppe E, Zielklasse 12, zugeordnet. Nach Ansicht der Vorinstanz gelten Zusatzausbildungskosten einer Handarbeitslehrerin wie auch diejenigen einer Kindergärtnerin zur Primarlehrerin als Ausbildungskosten. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hin, dass die beiden Berufe bzw. Tätigkeiten nicht gleichgesetzt werden können. Die Ausbildung zur Kindergärtnerin dauerte bisher je nach Ausbildungsmodell lediglich zwei oder drei Jahre, wobei die Allgemeinbildung in der Ausbildung einen entsprechend geringeren Stellenwert einnimmt (vgl. § 28c des Reglements über die Ausbildung am Kantonalen Kindergartenseminar Luzern und die Diplomierung an den Kindergartenseminaren vom 22. Januar 1998 [SRL Nr. 495]). Nicht zu überzeugen vermag auch der Vergleich mit der Ausbildung einer Primarlehrerin zur Sekundarlehrerin. Wer sich vom Primarlehrer zum Sekundarlehrer ausbilden lässt, absolviert ein umfassendes Sekundarlehrerstudium in philosophisch-sprachlicher oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung, das er mit dem Lizenziat abschliesst und das ihm ermöglicht, in einer höheren Schulstufe zu unterrichten. Die Beschwerdeführerin hingegen erwirbt mit ihrer \"Zusatzausbildung\" keine Unterrichtsbefähigung für eine höhere Schulstufe, sondern lediglich für zusätzliche Fächer. e) Zweifelsohne bestehen zwischen den Tätigkeiten der Handarbeitslehrerin und der Primarlehrerin Ähnlichkeiten. Sie vermitteln Schulkindern fachliche Kenntnisse in verschiedenen Fächern und benötigen beide didaktische, erzieherische und pädagogische Fähigkeiten. Gerade in ihrer fachlich-wissenschaftlichen Ausrichtung unterscheiden sich die beiden Tätigkeiten dennoch grundlegend. Die Handarbeitslehrerin vermittelt den Schülern vorwiegend manuelle und gestalterische Fähigkeiten, die Primarlehrerin allgemein bildende Fächer. Ob die beiden Tätigkeiten als Primarlehrerin bzw. als Lehrerin für Textiles Gestalten nach dem Gesagten zwei verschiedene Berufe darstellen und die \"Zusatzausbildung\" somit dem Umstieg in einen anderen Beruf dient oder ob die Beschwerdeführerin mit der besuchten Bildungsmassnahme bloss neue Qualifikationen erworben hat, um im angestammten Beruf als Lehrerin den Anforderungen gerecht zu werden und die berufliche Flexibilität zu wahren - dann könnten die Aufwendungen als Weiterbildungskosten berücksichtigt werden -, kann letztlich jedoch offen bleiben. (¿) 4.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausbildung sei auch als Umschulung zu betrachten. Die"}