Als reine Fachlehrerin für Textiles Gestalten besteht für die Beschwerdeführerin längerfristig keine bzw. eine ungewisse berufliche Zukunft, insbesondere auch da sie beabsichtigt, ihr Arbeitspensum längerfristig zu erhöhen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten für den Besuch der "Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung" als Umschulungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG anzuerkennen und zum Abzug zuzulassen. |