Sie erweitere daher ihre "Fächerpalette", um im Lehrerberuf bleiben zu können und nicht arbeitslos zu werden. Nach Ansicht der Vorinstanz sind dagegen keine objektiv wichtigen Beweggründe zu einer Neuorientierung ersichtlich. Die Auslagen für ein freiwilliges Umsatteln könnten nicht als Umschulungskosten abgezogen werden. b) Als abzugsfähige Umschulungskosten kommen Aufwendungen in Frage, die mit dem Beruf zusammenhängen. Die Umschulung ist auf das Erlangen der für die Ausübung eines andern als des angestammten Berufs erforderlichen Kenntnisse gerichtet.