bleiben. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, können die Kosten für die "Zusatzausbildung" zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung für das 3. und 4. Schuljahr so oder anders zum Abzug zugelassen werden. 4.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausbildung sei auch als Umschulung zu betrachten. Die Wochenlektionen für Textiles Werken und Bildnerisches Gestalten würden laufend reduziert. Eine Kürzung der Wochenlektionen für die 3. und 4. Klasse, die der Grosse Rat gerade beschlossen habe, bedeute für die Schule in ihrem Dorf eine Reduktion von 16 Stunden. Sie erweitere daher ihre "Fächerpalette", um im Lehrerberuf bleiben zu können und nicht arbeitslos zu werden.